Eine neue staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge wird die bisherige „Riester-Rente“ bzw. das „Riester-Sparen“ ersetzen. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu u. a. die nachfolgenden Ausführungen gemacht „Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge“
Für Riester-Verträge, die vor dem 1.1.2027 abgeschlossen wurden bzw. werden, gilt ein Bestandsschutz. Sparer können ihren bestehenden Riester-Vertrag also wie gewohnt und mit der bisherigen steuerlichen Förderung weiterführen.
Es wird zwei unterschiedliche Produktkategorien zur Auswahl geben:
Altersvorsorgedepots (inklusive Standarddepot) und
Garantieprodukte.Die neuen Produkte können von den Anbietern von Altersvorsorgeverträgen ab dem 1.1.2027 angeboten werden.
Welche Variante im Einzelfall geeignet ist, hängt insbesondere von den individuellen Präferenzen ab. So dürfte sich beispielsweise für risikoaverse Anleger möglicherweise ein Garantieprodukt eignen. Garantieprodukte beinhalten feste Zusagen, welcher Betrag zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens erreicht wird (80 oder 100 % der eingezahlten Beträge).
Die bisherige Fördersystematik mit einer Steuerfreistellung der Beiträge in der Ansparphase und einer nachgelagerten Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase wird beibehalten.
Allerdings wird die Berechnung der Zulage künftig beitragsproportional und damit einfacher erfolgen.
Sparer erhalten bis zu einem jährlichen Eigenbeitrag von 360 EUR für jeden gesparten EUR vom Staat 50 Cent als Grundzulage.
Für weitere 1.440 EUR, die sie jährlich sparen (d. h. von 361 EUR bis 1.800 EUR), erhalten sie 25 Cent pro gespartem EUR.
Für jedes Kind erhält ein Elternteil zusätzlich eine Kinderzulage von 100 % auf jeden eingezahlten EUR. Der H öchstbetrag von 300 EUR pro Kind wird bei einem jährlichen Eigenbeitrag von 300 EUR erreicht.
Die Beiträge und der Zulagenanspruch (Grund- und Kinderzulage) können wie bisher als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft dann, ob dem Sparer bzw. dem Steuerpflichtigen ein noch über den Zulagenanspruch hinausgehender Steuervorteil zusteht.